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Bundesgesetz
über die Abgabe für die Benützung
von Nationalstrassen
(Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

vom 19. März 2010 (Stand am 1. August 2023)

Art. 17 Verjährung

Die Straf­ver­fol­gung und die Stra­fe für Über­tre­tun­gen ver­jäh­ren in drei Jah­ren.