Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 11

1 Die Bun­des­ver­samm­lung ent­schei­det auf An­trag des Bun­des­ra­tes end­gül­tig über die all­ge­mei­ne Li­ni­en­füh­rung und die Art der zu er­rich­ten­den Na­tio­nal­stras­sen.

2 Der Bun­des­rat legt nach An­hö­ren der Kan­to­ne das Bau­pro­gramm fest.

BGE

99 IA 724 () from 25. September 1973
Regeste: Art. 85. lit. a OG. Legitimation; kant. Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative (Art. 93 BV). - Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde beurteilt sich einzig nach Art. 85 lit. a OG. Der Stimmbürger kann gegen die Anordnung der Volksabstimmung über eine Initiative Beschwerde führen (Erw. 1). - Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des Zulassungsentscheids (Erw. 2). - Anforderungen an die Einheit der Materie bei einer kant. Initiativvorlage (Erw. 3). - Rechtsnatur der Standesinitiative (Art. 93 BV). Überprüfung des Inhalts einer Standesinitiative durch das Bundesgericht ? (Frage offen gelassen) (Erw. 4a).

111 IB 26 () from 29. Mai 1985
Regeste: Art. 98 und 99 lit. c OG; Landumlegungsverfahren gemäss Art. 30 ff. NSG; Pflicht zum Beitritt zu einer Landumlegungskorporation, Art. 36 NSG. 1. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesrates über die Genehmigung einer generellen Nationalstrassenprojektierung (E. 3a). 2. Die Verpflichtung der Grundeigentümer zum Beitritt zu einer Landumlegungskorporation ist Folge der der kantonalen Regierung bundesrechtlich verliehenen Kompetenz, für den Strassenbau notwendige Landumlegungen von Amtes wegen zu verfügen. Das Umlegungsverfahren kann vor Rechtskraft des Ausführungsprojektes eingeleitet, jedoch erst nach dessen Genehmigung abgeschlossen werden (E. 3b).

119 IB 458 () from 19. Oktober 1993
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung. Bindung der kantonalen Einsprachebehörde und des Bundesgerichts an den Netzbeschluss der Bundesversammlung (E. 6a). Verkehrsprognose und flankierende Massnahmen (E. 8d). Berücksichtigung des kantonalen Umweltschutzrechtes im Einspracheverfahren (E. 10). Kostenrisiko im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 15).

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