Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 18

1 Die Be­schrän­kung des Grund­ei­gen­tums durch Pro­jek­tie­rungs­zo­nen be­grün­det nur dann einen An­spruch auf Ent­schä­di­gung, wenn sie in ih­rer Wir­kung ei­ner Enteig­nung gleich­kommt.

2 Der Be­trof­fe­ne hat sei­ne An­sprü­che der zu­stän­di­gen Be­hör­de nach Ar­ti­kel 21 schrift­lich an­zu­mel­den.31 Wer­den die An­sprü­che ganz oder teil­wei­se be­strit­ten, so rich­tet sich das Ver­fah­ren nach dem Bun­des­ge­setz vom 20. Ju­ni 193032 über die Ent­eig­nung (EntG).33

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­leichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

32 SR 711

33 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 9 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

101 IB 277 () from 2. Juli 1975
Regeste: I. Verfahrensrechtliche Fragen. 1. Art. 20 EBG. Die Entschädigungspflicht der Bahnunternehmung gegenüber Dritten wird sowohl durch die materiellen wie durch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Enteignung beherrscht. Sachliche Zuständigkeit der Eidg. Schätzungskommission. Möglichkeit, sie direkt anzurufen (Erw. 2). 2. Materielle Enteignung: Der Entschädigungsanspruch entsteht von Gesetzes wegen in dem Zeitpunkt, da das Gemeinwesen die die Rechte des Eigentümers einschränkende Massnahme annimmt (Erw. 3b). II. Materielle Fragen. 3. Verjährung der Ansprüche aus den Art. 18 und 20 EBG. Das EBG schweigt sich hierüber aus. Analoge Anwendung anderer Gesetze (Erw. 5a-b). 4. Wird ein Tauschvertrag, durch den die Nachteile aus der materiellen Enteignung ausgeglichen werden sollen, durch das Privatrecht oder - als verwaltungsrechtlicher Vertrag - durch das öffentliche Recht beherrscht? Frage offen gelassen. - Schliesst der Abschluss eines derartigen Vertrages durch den Enteigneten den Verzicht ein, später weitere Ansprüche geltend zu machen? Die Frage wurde verneint, indem der Vertrag im Lichte des Grundsatzes des guten Glaubens ausgelegt wurde (Erw. 6). 5. Art. 18, 40 lit. a EBG: Die Anfechtung des Bauverbotes ist ein Recht und nicht eine Pflicht, die erfüllt sein müsste, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können (Erw. 7). 6. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, wonach dann, wenn ein Grundstück nur teilweise mit einem Bauverbot belegt wird, bei der Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliege, die Lage mit Bezug auf das ganze Grundstück in Betracht zu ziehen ist, gilt nicht absolut; vielmehr ist allfälligen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Erw. 9b). 7. Temporärer Charakter eines Verbotes: Der temporäre Charakter eines Verbotes muss im Zeitpunkt, da die die Rechte des Eigentümers einschränkende Massnahme angenommen wird, augenfällig sein; er darf sich nicht erst aus späteren Ereignissen ergeben (Erw. 9c).

102 IB 57 () from 22. Januar 1976
Regeste: Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG. Die Schätzungskommission kann den Werkeigentümer nicht zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zwingen (E. 3a, Bestätigung der Rechtsprechung).

109 IB 20 () from 2. Februar 1983
Regeste: Raumplanung; Bausperre. Eine Bausperre stellt eine sachlich und zeitlich begrenzte Eigentumsbeschränkung dar, die in der Regel keine Entschädigungspflicht nach sich zieht (E. 4a). Der Eigentümer eines am Rande des überbauten Gebietes gelegenen Grundstückes hat den Zeitablauf, der erforderlich ist, um die zur Sicherstellung der geordneten Besiedlung nötige Erschliessung und Parzellarordnung herbeizuführen, grundsätzlich entschädigungslos in Kauf zu nehmen. Auch Parzellen, auf denen eine Überbauung an sich möglich wäre, dürfen dabei in entsprechende Verfahren einbezogen werden (E. 4c/d).

110 IB 29 () from 25. Januar 1984
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung. Begriff. Verfahren. 1. Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren vor Bundesgericht (E. 2). 2. Begriff der materiellen Enteignung. a) Unzulässigkeit abweichender Begriffsumschreibung durch die Kantone (E. 3). b) Tatbestände der materiellen Enteignung; Theorie des Sonderopfers (E. 4). c) Anwendungsfall, in dem die Auszonung eines in der Einfamilienhauszone gelegenen Grundstücks und dessen Zuweisung zum Übrigen Gemeindegebiet dem betroffenen Grundeigentümer weder eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzieht (E. 4a), noch ein Sonderopfer auferlegt (E. 4b).

110 IB 43 () from 21. März 1984
Regeste: Immissionen aus dem Betrieb einer Nationalstrasse. Keine Anwendung der Regeln über die Teilenteignung, wenn die von der Nationalstrasse ausgehenden Immissionen nicht hätten ferngehalten werden können, falls das für den Strassenbau teilweise beanspruchte Grundstück in seiner ursprünglichen Form erhalten geblieben wäre (E. 2). Die negativen Auswirkungen einer Projektierungszone sind werkbedingt und müssen bei der Entschädigungsfestsetzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Beschränkung des Grundeigentums durch die Planungsmassnahme nicht auf eine materielle Enteignung hinausläuft und aus diesem Grunde eine separate Entschädigung bezahlt worden oder zu bezahlen ist (E. 3). Vorhersehbarkeit der Immissionen aus Schienen- und Strassenverkehr. Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 4, 5).

114 IB 142 () from 23. März 1988
Regeste: Natur der Verträge über Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau; Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens für den Nationalstrassenbau (E. 3a). Verträge über die Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau, die nach der Auflage des Ausführungsprojektes geschlossen werden, unterstehen dem öffentlichen Recht und stellen Enteignungsverträge dar; zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 3b).

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