Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 2

Na­tio­nal­stras­sen ers­ter Klas­se sind aus­sch­liess­lich für die Be­nüt­zung mit Mo­tor­fahr­zeu­gen be­stimmt und nur an be­son­de­ren An­schluss­stel­len zu­gäng­lich. Sie wei­sen für bei­de Rich­tun­gen ge­trenn­te Fahr­bah­nen auf und wer­den nicht hö­hen­gleich ge­kreuzt.

BGE

114 IB 135 () from 2. März 1988
Regeste: Schaffung einer zusätzlichen Nationalstrassen-Ausfahrt. Soll eine zusätzliche Nationalstrassen-Ausfahrt geschaffen werden, muss zunächst das generelle Projekt entsprechend abgeändert werden; eine Änderung bloss des Ausführungsprojektes genügt nicht.

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