Bundesgesetz
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Art. 24
1 Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. 2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an.38 Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.39 3 …40 38 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestal-tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 39 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). 40 Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). BGE
97 I 286 () from 19. Februar 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen; Bauten innerhalb der Baulinien, Bewilligungspflicht. 1. Zuständigkeit für den Entscheid über Baugesuche. Gegen die Verfügung, mit welcher die untere kantonale Instanz die Bewilligung auf Grund eines abschlägigen Vorbescheids des Eidg. Departements des Innern verweigert hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Abweisung der Beschwerde, weil die geplante Baute die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und dem künftigen Ausbau der Nationalstrasse im Wege stehen würde (Erw. 3).
120 IB 136 () from 13. April 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG, Art. 22 ff. NSG; Änderung eines Nationalstrassen-Baulinienplans. Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG zählen auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können (Änderung der Rechtsprechung). Änderungen von Nationalstrassen-Baulinienplänen können daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Die im Ausführungsprojekt festgelegten Baulinien dürfen nachträglich korrigiert werden, ohne dass hiebei die Umweltverträglichkeit eines allfälligen Ausbaus der Nationalstrasse zu prüfen wäre (E. 3).
149 II 269 (1C_787/2021, 1C_9/2022) from 25. April 2023
Regeste: Art. 6, 21, 23 f., 28 und 44 NSG; Art. 2 und 30 NSV; Bewilligungsverfahren für eine direkte Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Einkaufszentrum Seedamm-Center. Bauvorhaben, welche weitreichende Eingriffe in die Bausubstanz eines bestehenden Autobahnanschlusses und seiner technischen Einrichtungen enthalten, bedürfen der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach den Vorschriften des NSG und der NSV. Die neue Hochbrücke bedingt eine gewichtige bauliche Umgestaltung des Anschlusses Pfäffikon (Teilabriss und -wiederaufbau mit horizontal und vertikal verschobenen Fahrbahnen). Diese muss im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach NSG bewilligt werden und nicht in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren (E. 4 und 5). Gleiches gilt für die Hochbrücke, die unabdingbarer Bestandteil des Ausführungsprojekts ist (E. 6). |