Bundesgesetz
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Art. 29
Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien sind in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen und die Pläne zur Einsicht offen zu halten. Die Baulinien werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam. BGE
106 IB 19 () from 16. Januar 1980
Regeste: Art. 42-44 EntG, Enteignungsbann. Wesen und Folgen des Enteignungsbannes (E. 7a). Bei Enteignungen für den Nationalstrassenbau wird der Enteignungsbann vom Tage der Auflage des Ausführungsprojektes im Sinne von Art. 26 NSG an wirksam, wenn das Ausführungsprojekt zusammen mit den Enteignungsplänen und der Grunderwerbstabelle (Art. 27 Abs. 2 EntG) veröffentlicht wird (E. 7b, c). Schaden aus Enteignungsbann im vorliegenden Fall verneint (E. 8).
110 IB 359 () from 21. November 1984
Regeste: Art. 25 Abs. 1 NSG; Entschädigung für Nationalstrassen-Baulinien. Die durch Nationalstrassen-Baulinien verursachten Nachteile sind nicht aufgrund von Art. 19 lit. b EntG zu vergüten, sondern gemäss Art. 25 Abs. 1 NSG nur dann abzugelten, wenn die Belastung durch die Baulinie zu einer materiellen Enteignung führt. Eine solche liegt nicht schon in der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei der Anordnung von Bauten. |