1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Art. 33
1 Soweit Güter- oder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprojekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese enthalten insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubeziehenden Gebiete, das anzulegende Wegnetz und die wichtigsten wasserbaulichen Anlagen.
2 Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Bundesamt übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt66 und den andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.