Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 34

Den Grund­ei­gen­tü­mern kann ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist an­ge­setzt wer­den, in­ner­halb wel­cher sie über die Durch­füh­rung ei­ner Gü­ter- oder Wald­zu­sam­men­le­gung ge­mä­ss Ar­ti­kel 703 des Zi­vil­ge­setz­bu­ches67 zu be­schlies­sen ha­ben. Hier­bei ist der Ent­scheid über die vom Stras­sen­bau zu über­neh­men­den Kos­ten der Zu­sam­men­le­gung be­kannt zu ge­ben.

BGE

97 I 241 () from 5. Mai 1971
Regeste: Interkantonales Bodenverbesserungsunternehmen im Sinne des Art. 83 des BG über die Förderung der Landwirtschaft (LWG). Genügt für die Errichtung eines solchen Unternehmens die Verständigung unter den Kantonsregierungen oder bedarf es dafür eines förmlichen interkantonalen Staatsvertrages?

105 IB 94 () from 12. Juni 1979
Regeste: Nationalstrassen. Landerwerb im Landumlegungsverfahren. Vorzeitige Besitzeinweisung. Art. 37 NSG. 1. Vorrang des Landumlegungsverfahrens gegenüber dem Enteignungsverfahren (Erw. 5a). Erleichterungen im Enteignungs- und Landumlegungsverfahren, das dem Nationalstrassenbau dient (Erw. 5a und b). 2. Voraussetzungen zur Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Landumlegungsverfahren gemäss Art. 37 NSG (Erw. 5b und 6a). 3. Fehlen der kantonalen Vollzugs- und Ergänzungsvorschriften zum NSG; Lückenfüllung durch das Bundesgericht (Erw. 6b). 4. Im Landerwerbsverfahren für den Nationalstrassenbau braucht der Enteigner für die vorzeitige Besitzeinweisung die Dringlichkeit des Bauvorhabens nicht nachzuweisen (Erw. 7a). 5. Vor der vorzeitigen Besitzeinweisung zu treffende Massnahmen, die die nachträgliche Festsetzung der Bonitierungswerte und allenfalls der Verkehrswerte der beanspruchten Grundstücke ermöglichen (Erw. 7b).

105 IB 338 () from 12. Dezember 1979
Regeste: Art. 8 EntG, Art. 38 NSG. Art. 8 EntG findet auch dann Anwendung, wenn ein Unternehmen, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (E. 2b). Art. 38 NSG geht der Bestimmung von Art. 8 EntG vor (E. 2c). Unter "Kostenanrechnung" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 NSG ist auch der Entscheid darüber zu verstehen, wie der strassenbaubedingte Beitrag bei der weiteren Subventionierung der Güterzusammenlegung anzurechnen sei (E. 3).

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