Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 37

Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de be­schliesst über die vor­zei­ti­ge In­be­sitz­nah­me des er­for­der­li­chen Lan­des, wenn mit dem Stras­sen­bau vor Ab­schluss des Landum­le­gungs­ver­fah­rens be­gon­nen wer­den muss. Vor­her sind die Be­trof­fe­nen an­zu­hö­ren und al­le für die Be­wer­tung des Lan­des nö­ti­gen Vor­keh­ren zu tref­fen.

BGE

114 IB 142 () from 23. März 1988
Regeste: Natur der Verträge über Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau; Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens für den Nationalstrassenbau (E. 3a). Verträge über die Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau, die nach der Auflage des Ausführungsprojektes geschlossen werden, unterstehen dem öffentlichen Recht und stellen Enteignungsverträge dar; zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 3b).

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