Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 44

1 Bau­li­che Um­ge­stal­tun­gen im Be­rei­che von Na­tio­nal­stras­sen, wie die Er­stel­lung, Än­de­rung oder Ver­le­gung von Kreu­zun­gen von an­dern Ver­kehrs­we­gen, Ge­wäs­sern, Seil­bah­nen, Lei­tun­gen und ähn­li­chen An­la­gen so­wie von Ein­mün­dun­gen von Stras­sen und We­gen in die Na­tio­nal­stras­sen, sind be­wil­li­gungs­pflich­tig. Sie dür­fen die Stras­sen­an­la­ge und einen all­fäl­li­gen künf­ti­gen Aus­bau nicht be­ein­träch­ti­gen.

2 Der Bun­des­rat ord­net das Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren und be­zeich­net die zu­stän­di­gen In­stan­zen. Die Ei­gen­tü­mer be­ste­hen­der Ver­kehrs­an­la­gen sind im Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren an­zu­hö­ren. Die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­set­zes vom 24. Ju­ni 190283 be­tref­fend die elek­tri­schen Schwach- und Stark­stro­man­la­gen blei­ben vor­be­hal­ten.

3 Un­ab­hän­gig von der Ein­lei­tung oder dem Aus­gang ei­nes Straf­ver­fah­rens kön­nen die zu­stän­di­gen Be­hör­den auf Kos­ten des Wi­der­han­deln­den die nö­ti­gen Mass­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zu­stan­des tref­fen.84

83SR 734.0

84 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

BGE

97 I 706 () from 15. Oktober 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960. Die Kosten von Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen des Telefonkabels einer neu erstellten Nationalstrasse mit einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung gehen entsprechend der Regel von Art. 45 Abs. 1 NSG, die jener von Art. 17 ElG vorgeht, vollumfänglich zu Lasten des Nationalstrassenbaus.

106 IB 26 () from 16. Januar 1980
Regeste: Projektierung von Nationalstrassen-Anschlüssen. Legitimation der Grundeigentümer, deren Grundstücke im Perimeter einer nationalstrassenbedingten Landumlegung liegen, zur Anfechtung des Einsprachenentscheides gemäss Art. 28 Abs. 2 NSG (E. 10). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden, es sei zu Unrecht kantonales statt Bundesrecht angewendet worden (E. 11; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Projektierung von Anschlüssen als Bestandteilen der Nationalstrassen ist ausschliesslich gestützt auf das Nationalstrassengesetz vorzunehmen (E. 12). Schwierigkeiten, die bei Anwendung kantonalen Rechtes beim Landerwerbsverfahren entstünden (E. 12d).

122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).

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