Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 45

1 Be­ein­träch­tigt ei­ne neue Na­tio­nal­stras­se be­ste­hen­de Ver­kehrs­we­ge, Lei­tun­gen und ähn­li­che An­la­gen oder be­ein­träch­ti­gen neue der­ar­ti­ge An­la­gen ei­ne be­ste­hen­de Na­tio­nal­stras­se, so fal­len die Kos­ten al­ler Mass­nah­men, die zur Be­he­bung der Be­ein­träch­ti­gung er­for­der­lich sind, auf die neue An­la­ge. Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen der Fern­mel­de­ge­setz­ge­bung.86

2 Wird ei­ne neue öf­fent­li­che Stras­se an ei­ne be­ste­hen­de Na­tio­nal­stras­se an­ge­schlos­sen, so ist die Kos­ten­ver­tei­lung durch die Be­tei­lig­ten zu ver­ein­ba­ren.


86 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

BGE

97 I 706 () from 15. Oktober 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960. Die Kosten von Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen des Telefonkabels einer neu erstellten Nationalstrasse mit einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung gehen entsprechend der Regel von Art. 45 Abs. 1 NSG, die jener von Art. 17 ElG vorgeht, vollumfänglich zu Lasten des Nationalstrassenbaus.

104 IB 348 () from 13. Dezember 1978
Regeste: Enteignung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen. 1. a) Dingliche Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können grundsätzlich ebenfalls Gegenstand der Enteignung bilden (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EntG). Die Enteignung setzt aber voraus, dass der Enteigner der ihm in Art. 7 Abs. 2 EntG auferlegten Pflicht zu Ersatzvorkehren nachkommen kann (E. 2a). b) Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 EntG ist ohne Bedeutung, wem das Eigentum zusteht; entscheidend ist allein die Bestimmung der betreffenden Grundstücke (E. 2a). c) Über den Umfang der Ersatzvorkehren gemäss Art. 7 Abs. 2 EntG entscheidet nicht die ESchK sondern die Verwaltungsbehörde, die über die Einsprachen zu befinden hat, und bei Nationalstrassen die Behörde, welche die Ausführungsprojekte zu genehmigen hat (vgl. Art. 35 lit. b, Art. 55 Abs. 1 EntG, Art. 27 Abs. 2 NSG) (E. 2a). d) Die Unzuständigkeit der ESchK zum Entscheid über die Ersatzvorkehren hindert sie indessen nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Ersatzvorkehr im betreffenden Fall alle Ansprüche des Enteigneten erfüllt oder ob noch ein zu ersetzender Schaden verbleibt (E. 3). 2. Jene Grundstücke einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, müssen gleich behandelt werden wie die Grundstücke, die Teil des Finanzvermögens bilden (E. 2b). 3. Das kantonale Recht kann öffentlichrechtliche Körperschaften verpflichten, für die Ausführung öffentlicher Werke unentgeltlich eigenes Land abzutreten; über Bestand und Umfang einer solchen Pflicht, die eine Enteignung überflüssig macht, hat die zuständige kantonale Behörde zu entscheiden und nicht die ESchK, der einzig die Anwendung des EntG obliegt (E. 2d). 4. Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 2 EntG; dieser Bestimmung kommt einzig dann praktische Bedeutung zu, wenn die besonderen Lasten auf Grundstücken ruhen, die Gegenstand der Enteignung sind (E. 4).

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