Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 27 Gebühren

1 Für die durch Landum­le­gun­gen im Na­tio­nal­stras­sen­pe­ri­me­ter be­ding­te Fest­stel­lung und Be­rei­ni­gung der ding­li­chen Rech­te dür­fen Ge­büh­ren nach den ent­spre­chen­den An­sät­zen der kan­to­na­len Ta­ri­fe in Grund­buchs­a­chen er­ho­ben wer­den. Da­ge­gen dür­fen für die Ein­tra­gun­gen in das Grund­buch kei­ne Ge­büh­ren er­ho­ben wer­den (Art. 954 Zi­vil­ge­setz­buch27), es sei denn, die Ein­tra­gun­gen sind ein­zig durch den Stras­sen­bau be­dingt oder be­tref­fen nicht land­wirt­schaft­li­che Be­trie­be.

2 Die Ge­büh­ren für die grund­buch­li­che Be­hand­lung von Ent­eig­nun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit dem Na­tio­nal­stras­sen­bau not­wen­dig sind, wer­den nach den bun­des­recht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen im Ent­eig­nungs­ver­fah­ren er­ho­ben.

BGE

104 IB 28 () from 25. Januar 1978
Regeste: Enteignungsrecht für den Bezug der zur Erstellung eines Werkes erforderlichen Baustoffe; Art. 4 lit. c EntG. 1. Bei Ausübung des ihnen in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 NSG übertragenen Enteignungsrechtes können sich die Kantone unterschiedslos auf alle Bestimmungen des EntG stützen, welche die Voraussetzungen, den Umfang und den Gegenstand der Enteignung regeln, insbesondere auf die Art. 1, Art. 4 und Art. 5 EntG (E. 3). 2. Einzige im EntG gestellte Bedingung für die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes zum Abbau (Bezug) der in einem Grundstück liegenden Baustoffe ist, dass bei deren Beschaffung aus einem weiter entfernten Ort sehr schwere Unzukömmlichkeiten wegen übermässiger Kosten oder technischer Schwierigkeiten der Herbeischaffung entständen; hingegen ist nicht erforderlich, dass der fragliche Grundeigentümer eine übertriebene Entschädigung verlangt oder es rundweg ablehnt, die Ausbeutung gütlich einzuräumen. Auslegung von Art. 4 lit. c EntG aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, aufgrund der unter Herrschaft des früheren EntG von 1850 vom Bundesrat entwickelten Praxis und aufgrund des Zweckes und des Wesens des Rechtsinstitutes der Enteignung selbst (E. 5). 3. Ist die genannte Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt? (E. 7).

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