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Art. 17 Kosten
1 Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind. 2 Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen. 3 In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten. 4 Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen. |