Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 17 Kosten

1 Das ASTRA be­stimmt für je­de Pro­jekt­pha­se, wie die Kos­ten zu er­mit­teln sind.

2 Beim ge­ne­rel­len Pro­jekt und beim Aus­füh­rungs­pro­jekt sind Kos­ten und Nut­zen zu be­wer­ten so­wie die Bau-, Un­ter­halts- und Be­triebs­kos­ten ge­son­dert aus­zu­wei­sen. Das gilt eben­falls für Mass­nah­men, die sich auf ma­te­ri­el­les Recht aus­ser­halb der Stras­sen­bau­nor­men stüt­zen.

3 In je­der Pro­jekt­pha­se sind die von Drit­ten ge­stell­ten For­de­run­gen nach Pro­jekt­ver­än­de­run­gen aus­zu­wei­sen und tech­nisch und öko­lo­gisch so­wie hin­sicht­lich Kos­ten und Nut­zen zu be­wer­ten.

4 Nach all­fäl­li­gen Än­de­run­gen auf­grund von Ein­spra­che- und Rechts­mit­tel­ent­schei­den sind die An­ga­ben über die Kos­ten des Aus­füh­rungs­pro­jekts an­zu­pas­sen.

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