Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen

Be­stand­teil der Na­tio­nal­stras­se bil­den je nach ih­rer Aus­bau­form und den von der tech­ni­schen Funk­ti­on her be­ding­ten Er­for­der­nis­sen:

a.
der Stras­sen­kör­per;
b.
die Kunst­bau­ten, ein­sch­liess­lich Über- und Un­ter­füh­rungs­bau­wer­ken, die beim Bau er­for­der­lich wer­den, nicht je­doch Lei­tun­gen und ähn­li­che An­la­gen Drit­ter;
c.
die An­schlüs­se samt Ver­bin­dungs­stre­cken bis zur nächs­ten leis­tungs­fä­hi­gen Kan­tons‑, Re­gio­nal- oder Lo­kal­stras­se, so­weit die­se haupt­säch­lich dem Ver­kehr zur Na­tio­nal­stras­se die­nen, ein­sch­liess­lich Ver­zwei­gun­gen oder Krei­seln;
d.
Ne­ben­an­la­gen mit Zu- und Weg­fahr­ten und all­fäl­li­ge Er­schlies­sungs­we­ge;
e.
Rast­plät­ze mit ih­ren Zu- und Weg­fahr­ten so­wie den da­zu­ge­hö­ri­gen Bau­ten und An­la­gen;
f.
Ein­rich­tun­gen für den Un­ter­halt und den Be­trieb der Stras­sen wie Stütz­punk­te, Werk­hö­fe, Scha­den­weh­ren, Ma­te­ri­al­de­pots, Fern­mel­de­an­la­gen, Vor­rich­tun­gen für Ge­wichts- und an­de­re Ver­kehrs­kon­trol­len so­wie Ein­rich­tun­gen für die Ver­kehrs­über­wa­chung, Stras­sen­zu­stands- und Wet­te­rer­fas­sung, ein­sch­liess­lich der er­for­der­li­chen Da­ten­ban­ken;
g.4
Bau­ten und An­la­gen zur Ent­wäs­se­rung, Nut­zung von er­neu­er­ba­rer Ener­gie, Be­leuch­tung und Lüf­tung so­wie Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen und Werk­lei­tun­gen;
h.
Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen wie Si­gna­le, Si­gnal­an­la­gen, Mar­kie­run­gen, Ein­frie­dun­gen und Blend­schutz;
i.5
Ein­rich­tun­gen für die Füh­rung, Er­fas­sung und Be­ein­flus­sung des Ver­kehrs und für das Ver­kehrs­ma­na­ge­ment, wie Ver­kehrs­ma­na­ge­m­ent­zen­tra­len, War­teräu­me, Ab­stell­plät­ze, Ver­kehrs­lei­t­sys­te­me und Ver­kehrs­er­fas­sungs­sys­te­me, ein­sch­liess­lich der er­for­der­li­chen Da­ten­ban­ken;
j.
Be­pflan­zun­gen so­wie Bö­schun­gen, de­ren Pfle­ge den An­stös­sern nicht zu­mut­bar ist;
k.
La­wi­nen‑, Stein­schlag‑ und Hang­ver­bau­un­gen, Ein­rich­tun­gen und Bau­ten für den Hoch­was­ser­schutz, Ein­rich­tun­gen ge­gen Schnee­ver­we­hun­gen, so­weit sie über­wie­gend der Na­tio­nal­stras­se die­nen;
l.
Bau­ten und An­la­gen zum Schutz der Um­welt;
m.
Zen­tren für die Schwer­ver­kehrs­kon­trol­len, ein­sch­liess­lich Zu- und Weg­fahr­ten so­wie der zur Kon­trol­le not­wen­di­gen Bau­ten und tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen wie Waa­gen oder La­bors;
n.
Ab­stell­spu­ren und -flä­chen im Be­reich der Na­tio­nal­stras­sen, ein­sch­liess­lich Zu- und Weg­fahr­ten;
o.6
Grenz­zol­lan­la­gen, mit Aus­nah­me der In­fra­struk­tu­ren, die der Zoll­ab­fer­ti­gung die­nen.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479).

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20104281).

BGE

120 IB 136 () from 13. April 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG, Art. 22 ff. NSG; Änderung eines Nationalstrassen-Baulinienplans. Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG zählen auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können (Änderung der Rechtsprechung). Änderungen von Nationalstrassen-Baulinienplänen können daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Die im Ausführungsprojekt festgelegten Baulinien dürfen nachträglich korrigiert werden, ohne dass hiebei die Umweltverträglichkeit eines allfälligen Ausbaus der Nationalstrasse zu prüfen wäre (E. 3).

122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).

145 II 282 (1C_485/2017) from 23. April 2019
Regeste: Art. 7 und 39 NSG; Art. 5 EntG; Art. 679a und 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei vorübergehender übermässiger Störung infolge von Bauarbeiten für ein öffentliches Werk; analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten (E. 4). Zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken (E. 4.4-4.6; Zusammenfassung der Praxis). Auswirkungen einer Nationalstrassenbaustelle auf die dort befindliche Raststätte; Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen (E. 6.1 und 6.2). Ausgleich der baustellenbedingten Nachteile durch die mit dem Strassenausbau bewirkten Verbesserungen (E. 6.3 und 6.4)? Grundsätzliche Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen bei der Raststätte wegen Übermässigkeit der Beeinträchtigung aus den Strassenarbeiten im konkreten Fall bejaht (E. 7).

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