Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen

Er­ge­ben sich wäh­rend des Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens we­sent­li­che Än­de­run­gen ge­gen­über dem ur­sprüng­li­chen Pro­jekt, so ist das ge­än­der­te Pro­jekt den Be­trof­fe­nen er­neut zur Stel­lung­nah­me zu un­ter­brei­ten und ge­ge­be­nen­falls öf­fent­lich auf­zu­le­gen.

BGE

118 IB 206 () from 8. Januar 1992
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Umweltschutzrecht hat nichts daran geändert, dass nur das Ausführungsprojekt - und nicht auch das vom Bundesrat genehmigte generelle Projekt - Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann (E. 8). Indessen hat das Bundesgericht je nach Art der gegen das Ausführungsprojekt erhobenen Einwände allenfalls zu untersuchen, was konkret Inhalt des generellen Projektes sei (E. 9). Interessenabwägung gemäss Art. 5 NSG (E. 10). Vorkehren zur Luftreinhaltung beim Strassenbau (E. 11). Wann muss der Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 und 33 LRV vorliegen? (E. 11 f). Lärmschutz; Festlegung der Empfindlichkeitsstufen (E. 12). Umfang der Untersuchungen über die Umweltverträglichkeit (E. 13, 14).

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