Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme

1 Bei der Pla­nung und Pro­jek­tie­rung der Na­tio­nal­stras­sen ist die Um­welt­ver­träg­lich­keit nach Zif­fer 11.1 des An­hangs der Ver­ord­nung vom 19. Ok­to­ber 198822 über die Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung mehr­stu­fig zu prü­fen.

2 In je­der Pro­jekt­pha­se sind die tech­ni­schen Grund­la­gen und die öko­lo­gi­schen Aus­wir­kun­gen so­weit ab­zu­klä­ren, als sie für den Ent­scheid über das Pro­jekt stu­fen­ge­recht not­wen­dig sind.

3 Das UVEK kann die Ge­neh­mi­gung des Aus­füh­rungs­pro­jekts mit der Auf­la­ge ver­bin­den, dass spä­tes­tens drei Jah­re nach In­be­trieb­nah­me fest­ge­stellt wird, ob die ver­füg­ten Mass­nah­men zum Schutz der Um­welt sach­ge­recht um­ge­setzt und die be­ab­sich­tig­ten Wir­kun­gen er­zielt wor­den sind.

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