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Art. 27 Gebühren
1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Zivilgesetzbuch29), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe. 2 Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben. BGE
104 IB 28 () from 25. Januar 1978
Regeste: Enteignungsrecht für den Bezug der zur Erstellung eines Werkes erforderlichen Baustoffe; Art. 4 lit. c EntG. 1. Bei Ausübung des ihnen in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 NSG übertragenen Enteignungsrechtes können sich die Kantone unterschiedslos auf alle Bestimmungen des EntG stützen, welche die Voraussetzungen, den Umfang und den Gegenstand der Enteignung regeln, insbesondere auf die Art. 1, Art. 4 und Art. 5 EntG (E. 3). 2. Einzige im EntG gestellte Bedingung für die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes zum Abbau (Bezug) der in einem Grundstück liegenden Baustoffe ist, dass bei deren Beschaffung aus einem weiter entfernten Ort sehr schwere Unzukömmlichkeiten wegen übermässiger Kosten oder technischer Schwierigkeiten der Herbeischaffung entständen; hingegen ist nicht erforderlich, dass der fragliche Grundeigentümer eine übertriebene Entschädigung verlangt oder es rundweg ablehnt, die Ausbeutung gütlich einzuräumen. Auslegung von Art. 4 lit. c EntG aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, aufgrund der unter Herrschaft des früheren EntG von 1850 vom Bundesrat entwickelten Praxis und aufgrund des Zweckes und des Wesens des Rechtsinstitutes der Enteignung selbst (E. 5). 3. Ist die genannte Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt? (E. 7). |