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Art. 40 Genehmigung des ASTRA
1 Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:
2 Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat. 3 Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen. 4 Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkommens39 an.40 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20104281). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20104281). |