Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 47 Abgrenzung der Gebietseinheiten

Die Ge­biets­ein­hei­ten für die Aus­füh­rung des be­trieb­li­chen und des pro­jekt­frei­en bau­li­chen Un­ter­halts sind in An­hang 2 fest­ge­legt.

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