Nationalstrassenverordnung
(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 56 Übergangsbestimmungen

1 Der Bund über­nimmt als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger zu­sam­men mit dem Ei­gen­tum sämt­li­che mit dem Bau, Aus­bau und Un­ter­halt der Na­tio­nal­stras­sen ver­bun­de­nen Schuld­ver­hält­nis­se der Kan­to­ne und ist na­ment­lich zur Gel­tend­ma­chung von An­sprü­chen aus Werk­ver­trä­gen und aus Auf­trags­ver­hält­nis­sen mit Un­ter­neh­men, In­ge­nieu­ren und In­ge­nieu­rin­nen so­wie Ar­chi­tek­ten und Ar­chi­tek­tin­nen be­rech­tigt.

2 Bei fer­tig ge­stell­ten Na­tio­nal­stras­sen mit lau­fen­den Aus­bau- und Un­ter­halts­vor­ha­ben (Art. 62a Abs. 7 NSG) be­zeich­net das ASTRA die Ar­bei­ten, wel­che die Kan­to­ne nach bis­he­ri­gem Ver­fah­ren aus­füh­ren. In die­sen Fäl­len über­nimmt der Bund die mit den Aus­bau- und Un­ter­halts­vor­ha­ben zu­sam­men­hän­gen­den Schuld­ver­hält­nis­se erst nach Be­en­di­gung der Ar­bei­ten.

3 Grund­stücke und Bau­wer­ke, wie Rest­flä­chen und Werk­hö­fe, die für den Be­trieb, Un­ter­halt und künf­ti­gen Aus­bau der Na­tio­nal­stras­sen nicht mehr be­nö­tigt wer­den und die der Kan­ton be­hal­ten will, wer­den nicht auf den Bund über­tra­gen.

4 Grund­stücke und Bau­wer­ke, wel­che die Kan­to­ne für ih­re Auf­ga­ben­er­fül­lung auf den Na­tio­nal­stras­sen be­nö­ti­gen, wie Po­li­zei­stütz­punk­te, wer­den eben­falls nicht auf den Bund über­tra­gen.

5 Sind Lan­d­er­werbs­ge­schäf­te bei Na­tio­nal­stras­sen, die beim In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­reits dem Ver­kehr über­ge­ben wor­den sind, noch nicht ab­ge­schlos­sen, so geht das Ei­gen­tum erst nach er­folg­ter Be­rei­ni­gung an den Bund über.

6 Der Kan­ton bleibt bei hän­gi­gen Plan­ge­neh­mi­gungs­ge­su­chen im Rah­men von Bau- oder Aus­bau­vor­ha­ben bis zum Ab­schluss der Ver­fah­ren zu­stän­dig.

BGE

122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden