Nationalstrassenverordnung
(NSV)


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Art. 10 Generelles Projekt

1 Das ge­ne­rel­le Pro­jekt muss die Li­ni­en­füh­rung, ein­sch­liess­lich der ober- und un­ter­ir­di­schen Stras­sen­füh­rung, die An­schluss­stel­len mit den Zu- und Weg­fahr­ten, die Kreu­zungs­bau­wer­ke und die An­zahl Fahr­spu­ren ent­hal­ten.

2 Es ist so aus­zu­ar­bei­ten und im Be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren der­art fest­zu­le­gen, dass kei­ne we­sent­li­chen Ver­schie­bun­gen und Än­de­run­gen mehr zu er­war­ten sind. Es muss mit dem kan­to­na­len Richt­plan ab­ge­stimmt sein.

BGE

149 II 269 (1C_787/2021, 1C_9/2022) from 25. April 2023
Regeste: Art. 6, 21, 23 f., 28 und 44 NSG; Art. 2 und 30 NSV; Bewilligungsverfahren für eine direkte Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Einkaufszentrum Seedamm-Center. Bauvorhaben, welche weitreichende Eingriffe in die Bausubstanz eines bestehenden Autobahnanschlusses und seiner technischen Einrichtungen enthalten, bedürfen der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach den Vorschriften des NSG und der NSV. Die neue Hochbrücke bedingt eine gewichtige bauliche Umgestaltung des Anschlusses Pfäffikon (Teilabriss und -wiederaufbau mit horizontal und vertikal verschobenen Fahrbahnen). Diese muss im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach NSG bewilligt werden und nicht in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren (E. 4 und 5). Gleiches gilt für die Hochbrücke, die unabdingbarer Bestandteil des Ausführungsprojekts ist (E. 6).

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