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Nationalstrassenverordnung
(NSV)

Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen

Er­ge­ben sich wäh­rend des Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens we­sent­li­che Än­de­run­gen ge­gen­über dem ur­sprüng­li­chen Pro­jekt, so ist das ge­än­der­te Pro­jekt den Be­trof­fe­nen er­neut zur Stel­lung­nah­me zu un­ter­brei­ten und ge­ge­be­nen­falls öf­fent­lich auf­zu­le­gen.