Nationalstrassenverordnung
(NSV)


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Art. 20 Freihändiger Landerwerb

Der frei­hän­di­ge Lan­d­er­werb ist zu­läs­sig, wenn das Grund­stück höchs­tens zum Ver­kehrs­wert er­wor­ben wer­den kann. Bei der Er­mitt­lung des Ver­kehrs­wer­tes sind die Land­prei­se der be­tref­fen­den Ge­gend so­wie die La­ge und die Nut­zungs­mög­lich­keit des Grund­stückes an­ge­mes­sen zu be­rück­sich­ti­gen.

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