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Art. 29 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte
1 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA. 2 Die Nutzungen sind zu entgelten und gemäss den jeweiligen Besonderheiten zu befristen. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen.31 2bis Unentgeltlich sind:
3 Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen. 4 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.33 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263). |