Nationalstrassenverordnung
(NSV)


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Art. 51 Zuständigkeit des ASTRA

1 Das ASTRA ist zu­stän­dig für das Ver­kehrs­ma­na­ge­ment auf den Na­tio­nal­stras­sen. Es be­treibt den Ver­kehrs­da­ten­ver­bund und die Ver­kehrs­ma­na­ge­m­ent­zen­tra­le und sorgt für die Ver­kehrs­in­for­ma­ti­on für die Na­tio­nal­stras­sen.

2 So­fern die Sach­la­ge es er­for­dert, ko­or­di­niert es sei­ne Mass­nah­men mit den Nach­bar­staa­ten. Es in­for­miert die­se über be­son­de­re Ver­kehrs­si­tua­tio­nen auf den Na­tio­nal­stras­sen.

3 Es kann die­se Auf­ga­ben ganz oder teil­wei­se an Kan­to­ne, von die­sen ge­bil­de­te Trä­ger­schaf­ten oder Drit­te über­tra­gen.

4 Es er­lässt Wei­sun­gen, wel­che Ver­kehrs­da­ten die Kan­to­ne zu mel­den ha­ben.

5 Es kann Ein­rich­tun­gen, die dem Ver­kehrs­ma­na­ge­ment die­nen (z.B. In­for­ma­ti­ons­ta­feln), auch auf Ne­ben­an­la­gen er­stel­len.

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