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Art. 52 Verkehrsmanagementpläne der Kantone
1 Für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben und Massnahmen des nationalen Verkehrsmanagements erfordern, haben die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen. Diese Strassen sind in Anhang 3 bezeichnet.43 2 Das ASTRA kann den Anhang bei geänderten Verhältnissen anpassen.44 3 Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein. 4 Die Kantone setzen die in den vom ASTRA genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen um. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263). |