Nationalstrassenverordnung
(NSV)


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Art. 6 Nebenanlagen

1 Ne­ben­an­la­gen sind Ver­sor­gungs‑, Ver­pfle­gungs- und Be­her­ber­gungs­be­trie­be (Rast­stät­ten) und Tank­stel­len so­wie die da­zu­ge­hö­ri­gen Park­plät­ze. Die Park­plät­ze müs­sen in ei­ner der Ka­pa­zi­tät der An­la­ge ge­nü­gen­den An­zahl für al­le Mo­tor­fahr­zeug­ka­te­go­ri­en vor­han­den sein. Tank­stel­len so­wie Ver­sor­gungs‑, Ver­pfle­gungs- und Be­her­ber­gungs­be­trie­be kön­nen je al­lein er­rich­tet oder ört­lich mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den. Für Mo­tor­fahr­zeu­ge darf ei­ne rück­wär­ti­ge Er­schlies­sung nur für Lie­fe­run­gen und Fahr­ten des Per­so­nals der Be­trei­ber der Ne­ben­an­la­ge of­fen ste­hen.

2 Die Ver­sor­gungs-, Ver­pfle­gungs- und Be­her­ber­gungs­be­trie­be ha­ben in Aus­ge­stal­tung und An­ge­bot den Be­dürf­nis­sen der Stras­sen­be­nüt­zer und -be­nüt­ze­rin­nen zu ent­spre­chen.9

3 Die Ne­ben­an­la­gen ha­ben ei­ne öf­fent­li­che, be­hin­der­ten­ge­rech­te Toi­let­te auf­zu­wei­sen. Tank­stel­len und Toi­let­ten sind täg­lich wäh­rend 24 Stun­den of­fen zu hal­ten. Die Tank­stel­len sind mit ge­nü­gend Ein­füll­ge­rä­ten zu ver­se­hen, an de­nen die ge­bräuch­li­chen Treib­stof­fe ge­tankt wer­den kön­nen. Es sind die ge­bräuch­lichs­ten Ölar­ten zur Ver­fü­gung zu hal­ten.10

4 Das UVEK be­stimmt nach An­hö­ren der Kan­to­ne die Stand­orte, die Art und den Zeit­punkt der Aus­füh­rung der Ne­ben­an­la­gen auf dem Na­tio­nal­stras­sen­netz.

5 Ver­trä­ge zwi­schen dem Kan­ton und dem Be­trei­ber der Ne­ben­an­la­ge sind dem Bun­des­amt für Stras­sen (ASTRA) zur Ge­neh­mi­gung zu un­ter­brei­ten.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2137).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2137).

BGE

122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).

145 II 282 (1C_485/2017) from 23. April 2019
Regeste: Art. 7 und 39 NSG; Art. 5 EntG; Art. 679a und 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei vorübergehender übermässiger Störung infolge von Bauarbeiten für ein öffentliches Werk; analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten (E. 4). Zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken (E. 4.4-4.6; Zusammenfassung der Praxis). Auswirkungen einer Nationalstrassenbaustelle auf die dort befindliche Raststätte; Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen (E. 6.1 und 6.2). Ausgleich der baustellenbedingten Nachteile durch die mit dem Strassenausbau bewirkten Verbesserungen (E. 6.3 und 6.4)? Grundsätzliche Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen bei der Raststätte wegen Übermässigkeit der Beeinträchtigung aus den Strassenarbeiten im konkreten Fall bejaht (E. 7).

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