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Art. 7a Interessen des Natur- und Heimatschutzes 12
1 Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196613 über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung. 2 Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt. 3 Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt. 4 Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes. 5 Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes. 6 Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 20124603). |