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Art. 19b Lärmbonus 59
1 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremssohlen verfügen, Anspruch auf einen Lärmbonus von:60
1bis Kein Lärmbonus wird gewährt für Züge, in denen mindestens ein Güterwagen, ausgenommen Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge, mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet ist.62 2 Für Fahrzeuge mit anderen oder kombinierten Bremssystemen legt das BAV im Einzelfall die Kategorie fest. Es berücksichtigt dabei den Zulassungswert und die Betriebswerte. 3 Das BAV stellt eine Datenbank über die Fahrzeuge bereit, für die ein Lärmbonus geltend gemacht werden kann. Es bezeichnet die Stelle, die diese Datenbank betreibt.63 3bis ...64 4 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen der bezeichneten Stelle jedes Fahrzeug, für das sie einen Lärmbonus geltend machen, mit folgenden Angaben melden:
5 Der Lärmbonus ist von den Infrastrukturbetreiberinnen zu erstatten. 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014 (AS 20142603). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). |