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Art. 23 Serviceleistungen
Die Serviceleistungen können von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang und umfassen insbesondere:
98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479). |