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Art. 9b Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen 18
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an. 2 Sie publizieren den Netznutzungsplan elektronisch. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277). |
