Ordinanza
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Art. 45 Divieto di far uso della licenza; revoca
1 L’uso di una licenza di condurre straniera può essere vietato in virtù delle stesse disposizioni applicabili alla revoca della licenza di condurre svizzera. Inoltre, l’uso della licenza di condurre straniera deve essere vietato per una durata indeterminata se il titolare ha ottenuto la sua licenza all’estero eludendo le disposizioni svizzere o straniere di competenza. Il divieto di far uso di una licenza di condurre straniera deve essere comunicato all’autorità straniera competente, direttamente o tramite l’USTRA. 2 Con la revoca della licenza di condurre svizzera, deve sempre essere vietato l’uso di una eventuale licenza di condurre straniera. 3 Il divieto di far uso di una licenza di condurre internazionale deve essere iscritto nello spazio appositamente previsto nel documento. L’iscrizione deve essere munita del bollo ufficiale. 4 La licenza di condurre straniera il cui uso è stato vietato va depositata presso l’autorità. Essa deve essere restituita al titolare:
5 Se il divieto di uso della licenza non può essere notificato al titolare in Svizzera, l’USTRA si incarica di farlo notificare per la via dell’assistenza giudiziaria. 6 Il divieto di far uso della licenza di condurre, pronunciato perché sono state eluse le disposizioni svizzere o straniere di competenza, diventa privo di effetti se il titolare della licenza fornisce la prova che egli, da quella data:
7 Le revoche di licenze di condurre straniere ordinate da autorità straniere devono essere eseguite se l’USTRA lo ordina. 187Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 7 mar. 1994, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1994 726). 188Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 7 mar. 1994, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1994 726). BGE
108 IB 57 () from 5. Februar 1982
Regeste: Aberkennung und Einziehung eines ausländischen Führerausweises. 1. Begriff des Motorfahrzeugführers aus dem Ausland (E. 2). 2. Es stellt noch keine Umgehung schweizerischer Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 45 Abs. 1 VZV) dar, wenn eine in der Schweiz wohnhafte Person einen ausländischen Führerausweis zum Gebrauch im Ausland erwirbt, auch wenn dieser in der Schweiz nicht gültig ist (E. 3a). Sind die Voraussetzungen der Aberkennung eines ausländischen Führerausweises nicht gegeben, kommt dessen Einziehung grundsätzlich nicht in Betracht (E. 3b). 3. Darf auf einen nicht eingezogenen ausländischen Führerausweis dessen Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden? Frage offen gelassen (E. 3c).
109 IB 205 () from 19. Dezember 1983
Regeste: Umtausch und Aberkennung ausländischer Führerausweise. 1. Art. 44 Abs. 3 VZV. Nach den Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 12. Mai 1977 (Ziff. 32 Abs. 5) wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises, der früher in der Schweiz eine Führerprüfung nicht bestanden hatte, der schweizerische Führerausweis ohne Führerprüfung nur dann erteilt, wenn er den ausländischen Ausweis während eines Aufenthaltes von mindestens einem Jahr im Ausland erworben hat. Diese einjährige Sperrfrist ist gesetzmässig (E. 2 und 3). 2. Art. 45 Abs. 1 VZV. Die schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen umgeht, wer mit Wohnsitz in der Schweiz einen Führerausweis im Ausland erwirbt und diesen in der Schweiz verwenden will (E. 4).
118 IB 518 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 1 VZV; Aberkennung eines ausländischen Ausweises nach Verzicht des Inhabers auf eine vor Eintausch in einen schweizerischen Führerausweis angeordnete Kontrollfahrt. 1. Tragweite von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 3 VZV (E. 2). 2. Der Verzicht auf eine im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 VZV angeordnete Kontrollfahrt rechtfertigt für sich allein die Aberkennung eines ausländischen Ausweises noch nicht. Die zuständige Behörde hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen: Sie muss über hinreichend konkrete Hinweise darüber verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind (E. 3).
120 IB 305 () from 29. September 1994
Regeste: Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV). Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellungen der richterlichen Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer Drogensucht gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (E. 4a). Anforderungen an die Feststellung der Drogenabhängigkeit bei Anordnung eines Sicherungsentzugs bzw. Aberkennung des ausländischen Führerausweises. In aller Regel ist die Entzugsbehörde verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen (E. 4b).
121 II 447 () from 4. Dezember 1995
Regeste: Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 45 Abs. 1 und 4 VZV; Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises. Die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises ist keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, E. 1). Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst er - mangels Rechtsgrundlage - gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (E. 2-5).
129 II 168 () from 17. Dezember 2002
Regeste: Art. 16 und 17 SVG, Art. 30 Abs. 4 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikt im Ausland. Der Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikten im Ausland ist zulässig, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird. Entzieht die schweizerische Behörde den Führerausweis, so hat sich ihr Entscheid nach schweizerischem Recht zu richten; insbesondere ist eine allfällige gesetzliche Mindestentzugsdauer verbindlich (E. 2). Kann der Vollzug der beiden Massnahmen nicht koordiniert werden und ist die ausländische Massnahme bereits vollzogen, wenn der Warnungsentzug in der Schweiz angeordnet wird, so hat die zuständige Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer der ausländischen Massnahme angemessen Rechnung zu tragen (E. 6).
129 II 175 () from 7. Februar 2003
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4). |