Ordonnance
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Art. 40b Gain assuré des handicapés 130
(art. 23, al. 1, LACI) Est déterminant pour le calcul du gain assuré des personnes qui, en raison de leur santé, subissent une atteinte dans leur capacité de gain durant le chômage ou immédiatement avant, le gain qu’elles pourraient obtenir compte tenu de leur capacité de gain effective. 130Anciennement art. 40c. Introduit par le ch. I de l’O du 25 avr. 1985 (RO 1985 648). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 26 mai 2021, en vigueur depuis le 1er juil. 2021 (RO 2021 339). BGE
112 V 237 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 14, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.
132 V 357 () from 9. Juni 2006
Regeste: Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten. Ausgangspunkt bildet der vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich erzielte Lohn. Dieser Wert ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Mit Blick auf die langjährige Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht einschlägig ist das (hypothetisch erzielbare) Invalideneinkommen. (Erw. 3.2)
133 V 524 () from 18. Juli 2007
Regeste: Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Art. 40b AVIV betrifft - entgegen der eng umschriebenen ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat (E. 5).
133 V 530 () from 18. Juli 2007
Regeste: Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (E. 4.1.2).
135 V 185 (8C_231/2008) from 3. April 2009
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV; Taggeldkoordination im Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbereich. Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (E. 6). Bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit wirkt sich eine Kürzung der ganzen UV-Taggelder infolge Selbstverschuldens der versicherten Person im Arbeitslosenversicherungsbereich nicht aus, da Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (E. 9.1).
136 V 95 (8C_5/2009) from 2. März 2010
Regeste: Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung. Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (E. 5-7).
136 V 195 (8C_517/2009) from 25. Mai 2010
Regeste: Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 24b AHVG; Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Erbringt die Invalidenversicherung zufolge des gleichzeitigen Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % anstelle einer Dreiviertelsrente rückwirkend eine ganze Invalidenrente, bildet unverändert der Invaliditätsgrad Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse (E. 7).
140 V 89 (8C_678/2013) from 31. März 2014
Regeste: Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Art. 40b AVIV gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10 % liegt (E. 5.4).
142 V 380 (8C_86/2016) from 6. Juli 2016
Regeste: Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes (E. 5.5).
144 V 202 (8C_113/2018) from 14. Juni 2018
Regeste: Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4).
145 V 399 (8C_357/2019) from 24. Oktober 2019
Regeste: Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird, vorleistungspflichtig, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden (Schwebezustand). Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht, die notwendige Leistungsanpassung vornehmen kann. Diese Anpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen, ginge zulasten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Verwaltungsverfahren. Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen, zumal hieraus der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwächst (E. 2-4). |