Ordinanza
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Art. 46b Perdita di lavoro controllabile 160
(art. 31 cpv. 3 lett. a LADI) 1 La perdita di lavoro può essere sufficientemente controllabile solo se le ore di lavoro sono controllate dall’azienda. 2 Il datore di lavoro conserva durante cinque anni i documenti relativi al controllo delle ore di lavoro. 160Introdotto dalla cifra I dell’O del 6 nov. 1996, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1996 3071). BGE
150 V 249 (8C_306/2023) from 7. März 2024
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (E. 3.1.1). Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich praxisgemäss einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung feststellen (E. 5.1.2). Ob bei Zeiterfassungsbelegen, die Arbeitgebende erst im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle offenlegen, im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine "offensichtliche Authentizität" zu fordern ist, damit sie überhaupt einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, konnte im konkreten Fall offenbleiben (E. 5.1.1). |
