Ordinanza
sull’assicurazione per l’invalidità
(OAI)1

del 17 gennaio 1961 (Stato 1° gennaio 2021)

1 Nuovo tit. giusta il n. II 1 dell’O dell’11 ott. 1972, in vigore dal 1° gen. 1973 (RU 19722338). Giusta detta disp., i titoli marginali sono accentrati.


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Art. 75263

263 Abro­ga­to dal n. I dell’O dell’11 set. 2002, con ef­fet­to dal 1° gen. 2003 (RU 20023721).

BGE

125 V 401 () from 19. November 1999
Regeste: Art. 4 BV; Art. 1 und 19 VwVG; Art. 57 ff. BZP; Art. 54, 57 Abs. 1, 58, 86 Abs. 2 IVG; Art. 73, 73bis Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 IVV: Verfahren bei der Abklärung der Verhältnisse durch die kantonale IV-Stelle. - Da die kantonalen IV-Stellen keine Bundesverwaltungsbehörden sind, finden im Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen die Bestimmungen des VwVG und des BZP keine Anwendung; das Verfahren richtet sich nach den Art. 69-77 IVV und den kantonalen Vorschriften. - Die in Art. 73bis Abs. 1 IVV vorgesehene Anhörung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor der beabsichtigten Erledigung geht über den in Art. 4 BV garantierten Mindestanspruch hinaus. - Der Anordnung einer Begutachtung durch kantonale IV-Stellen kommt kein Verfügungscharakter zu.

131 V 362 () from 2. September 2005
Regeste: Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer. Der Unfallversicherer ist nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt, und die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ihm gegenüber keine Bindungswirkung. (Erw. 2.2) Unfallversicherer sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung berechtigt. (Erw. 2)

132 V 93 () from 8. Februar 2006
Regeste: Art. 36 Abs. 1, Art. 44 und 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG: Begutachtung durch den Sozialversicherer; Ausstandsbegehren. Der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kommt kein Verfügungscharakter zu. (Erw. 5) Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Geht es um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. (Erw. 6)

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