Ordinanza
|
Art. 18 Periodo di attesa in generale
1 L’assicurato la cui incapacità al lavoro è almeno del 50 per cento e che deve attendere l’inizio di una riformazione professionale ha diritto a un’indennità giornaliera durante il periodo d’attesa.89 2 Il diritto all’indennità nasce nel momento in cui l’ufficio AI constata l’opportunità di una riformazione professionale.90 3 I beneficiari di rendite che si sottopongono a misure d’integrazione non hanno diritto a indennità giornaliere durante il periodo di attesa. 4 Fintanto che gli assicurati hanno diritto all’indennità giornaliera dell’assicurazione contro la disoccupazione, non possono far valere alcun diritto a un’indennità giornaliera dell’assicurazione per l’invalidità.91 89Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 3 nov. 2021, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 706). 90Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 3 nov. 2021, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 706). 91 Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 mag. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3859). BGE
114 V 139 () from 9. Juni 1988
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVV: Anspruch auf Taggelder während Wartezeiten. Wer durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen hat, besitzt keinen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern während der Wartezeit.
116 V 86 () from 5. April 1990
Regeste: Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 18 und Art. 72 IVV: Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahme und Umschulung, bei welcher Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht. In casu "Probe- und Beobachtungsaufenthalt" im Hinblick auf dessen Dauer und die Art der ausgeübten Tätigkeiten als Umschulung betrachtet (Erw. 3). Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 IVG, Art. 18 und Art. 28 Abs. 1 IVV: Rente oder Taggeld für die Wartezeit. - Ist der Rentenanspruch entstanden, bevor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit, weil er als "Rentenbezüger" im Sinne von Art. 18 Abs. 3 IVV zu betrachten ist. Dabei muss die Rente ohne Verzug zugesprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach Antritt des Aufenthalts. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Erw. 4). - Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (Erw. 5).
121 V 190 () from 13. November 1995
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 22 und 29 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 18, Art. 20ter Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 IVV. Ist ein Versicherter nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihm eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind. Die in BGE 100 V 191 Erw. 5 genannten Ausnahmen vom Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sind durch die seit 1. Januar 1985 gültige neue Fassung von Art. 18 und Art. 28 IVV obsolet geworden.
123 V 269 () from 29. Dezember 1997
Regeste: Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Invalidenrentenanspruch nach BVG entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt.
129 V 305 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 25bis IVG: Besitzstandsgarantie. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 25bis IVG ist nach dessen Wortlaut nicht der effektive Bezug von Taggeld der Unfallversicherung, sondern ob der Versicherte "bis zur Eingliederung" Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte. Die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst. Im hier zu beurteilenden Fall hätte nach den gesamten Umständen jedenfalls Anlass dazu bestanden, die Aufhebung des Taggeldanspruchs gegenüber der Unfallversicherung mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren. Die unterlassene Koordination des Taggeldanspruchs darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, weshalb dieser grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung des Taggeldes der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG hat.
129 V 460 () from 16. September 2003
Regeste: Art. 72 Abs. 2 KVG; Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV: Schadenminderungspflicht. Der Versicherte kann sich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung. |