Ordinanza
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Art. 34 Oneri
1 Se l’autorità estera richiedente non ha dato alcuna assicurazione, l’autorità svizzera competente l’avverte che:
2 Ne va del pari allorché un’autorità estera ottiene l’autorizzazione di consultare un incartamento svizzero fuori di un procedimento di assistenza giudiziaria. BGE
122 II 134 () from 15. April 1996
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Spezialitätsvorbehalt (Art. 67 Abs. 1 IRSG; Vorbehalt Art. 2 lit. b der Schweiz zum EUeR). Die Gewährung internationaler Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR) setzt voraus, dass die beantragten Massnahmen einem strafrechtlichen Verfahren im ersuchenden Staat dienen. Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls dann vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten (E. 7b). Art. 67 Abs. 1 IRSG will verhindern, dass Auskünfte aus dem Rechtshilfeverfahren zur strafrechtlichen Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden; er steht dagegen einer zivilprozessualen Verwendung dieser Auskünfte nicht entgegen; dies gilt jedenfalls, sofern es sich um die Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt. Verfahrensmässig ist die zivilrechtliche Weiterverwendung von Auskünften aus dem strafrechtlichen Rechtshilfeverfahren an die Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen gebunden (E. 7c).
139 IV 294 (1C_545/2013) from 11. Juli 2013
Regeste: Art. 84 und 93 BGG; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; Einsicht der Privatklägerschaft in die Akten der Strafuntersuchung; Gewährleistung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Der Beschwerdeweg nach Art. 84 BGG steht offen, wenn die der Privatklägerschaft gewährte Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die Gefahr nach sich zieht, dass Informationen an die ersuchende ausländische Behörde gelangen könnten, bevor die zuständige schweizerische Rechtshilfebehörde über die Zulässigkeit einer solchen Information entschieden hat (E. 1). Angesichts des Risikos einer verfrühten Kenntnisnahme von Informationen ist hier im aktuellen Zeitpunkt keine vollständige Einsichtnahme in die Akten zulässig, selbst wenn sich diese auf die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beschränkt (E. 4). |