Ordinanza
sull’assistenza internazionale in materia penale
(OAIMP)

del 24 febbraio 1982 (Stato 1° novembre 2020)


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Art. 9 Elezione di domicilio

La par­te, o il suo pa­tro­ci­na­to­re, che abi­ti all’este­ro de­ve eleg­ge­re un do­mi­ci­lio in Sviz­ze­ra do­ve pos­sa­no es­ser­le fat­te le no­ti­fi­ca­zio­ni. In ca­so con­tra­rio, le no­ti­fi­ca­zio­ni po­tran­no es­se­re omes­se.

BGE

120 IB 183 () from 29. Juni 1994
Regeste: Rechtshilfe; Art. 22 IRSG; Beschwerde gegen die einer Bank zugestellte Verfügung. Die Beschwerdefrist beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird und wenn diese ihren Kunden darüber informiert (E. 3a). Indem die Behörde auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist, hat sie weder das IRSG (E. 3b) noch das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt (E. 3c).

124 II 124 () from 19. Februar 1998
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 80m IRSG und Art. 80n IRSG; Art. 16 Abs. 3 BG-RVUS. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, der eine Einsprache wegen Verspätung als unstatthaft erklärt (E. 1). Wenn der von der Verfügung betroffene Inhaber des Bankkontos eine sog. "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen hat, läuft die Frist zum Rekurs bzw. zur Einsprache ab dem Zeitpunkt der Ablage des Entscheides in das Banklagernd-Dossier (E. 2).

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