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Art. 99 Obbligo alle prestazioni in caso di più datori di lavoro 186
1 Se l’assicurato alle dipendenze di diversi datori di lavoro è vittima di un infortunio professionale, le prestazioni sono effettuate dall’assicuratore del datore di lavoro per il quale lavorava all’epoca dell’evento infortunistico. 2 In caso d’infortunio non professionale, le prestazioni sono interamente fornite dall’assicuratore dell’ultimo datore di lavoro per il quale l’assicurato ha lavorato e presso cui era coperto contro gli infortuni non professionali. Gli altri assicuratori, presso i quali gli infortuni non professionali sono parimenti coperti, devono rimborsare a detto assicuratore, su richiesta di quest’ultimo, una parte della rendita, dell’indennità per menomazione dell’integrità e dell’assegno per grandi invalidi eventualmente versati. La parte è calcolata in base al rapporto esistente tra il guadagno assicurato da ogni singolo assicuratore e il guadagno assicurato totale. 3 Se non è possibile determinare l’assicuratore competente di cui ai capoversi 1 e 2, è competente l’assicuratore presso il quale è assicurato il guadagno massimo. 186 Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 9 nov. 2016, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4393). BGE
144 V 29 (8C_396/2017) from 1. Februar 2018
Regeste: Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4).
147 V 268 (8C_538/2020, 8C_564/2020) from 30. April 2021
Regeste: Art. 1a Abs. 1, Art. 7, Art. 59 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 UVG; Art. 1 und Art. 99 Abs. 1 UVV; Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers. Ist aufgrund der vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüche von einer Arbeitnehmereigenschaft des (Amateur-)Eishockeyspielers im Sinne des UVG auszugehen, so besteht ein entsprechender Versicherungsschutz resp. eine Versicherungspflicht (E. 7.1). Beim streitigen Unfall während eines Eishockeyspiels handelt es sich somit um einen Berufsunfall. Als Arbeitgeber ist vorliegend nicht der Sportverein, sondern - infolge Vertragsübernahme - die als Hilfsgesellschaft gegründete GmbH zu betrachten (E. 7.2-7.4). Leistungspflichtig ist demnach der Unfallversicherer der GmbH und nicht die Ersatzkasse UVG (E. 7.5).
150 V 33 (8C_196/2023) from 29. November 2023
Regeste: Art. 15 UVG; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).
150 V 188 (8C_434/2023, 8C_436/2023) from 10. April 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 UVV; mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung. Durch die rückwirkende Einstellung der vorübergehenden Leistungen wird der Anspruch auf die bereits ausbezahlten Leistungen nicht nachträglich hinfällig, wenn kein Rückkommenstitel vorliegt. Ein durch Taggeldzahlungen aufrechterhaltener Unfallversicherungsschutz bleibt somit trotz rückwirkender Leistungseinstellung bestehen (E. 7.3.5). |
