Ordonnance
sur l’administration des offices de faillite
(OAOF)1

du 13 juillet 1911 (Etat le 1 août 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. I de l’O du TF du 5 juin 1996, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1996 2884).


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Art. 5161

dd. Ex­cep­tions

 

Les art. 47 à 50 ne sont pas ap­plic­ables:

a.
si les re­ven­dic­a­tions ap­par­ais­sent dès l’abord comme fondées;
b.
si la resti­tu­tion im­mé­di­ate du bi­en re­vendiqué est évidem­ment dans l’in­té­rêt de la masse, ou
c.
si le tiers fournit une cau­tion suf­fis­ante.

61 Nou­velle ten­eur selon le ch. I 3 de l’O sur l’ad­apt­a­tion du droit fédéral aux dévelop­pe­ments de la tech­no­lo­gie des re­gis­tres élec­tro­niques dis­tribués du 18 juin 2021, en vi­gueur de­pis le 1eraoût 2021 (RO 2021400).

BGE

107 III 84 () from 2. Oktober 1981
Regeste: Art. 242 SchKG, 45 ff. KOV; Aussonderungsverfahren. 1. Die Konkursverwaltung verfügt nach Ablauf der Eingabefrist über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG und 45 KOV): Entweder bestreitet sie den Anspruch des Dritten und setzt diesem unverzüglich eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an (Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KOV) oder sie anerkennt ihn und gibt dem Dritten von ihrer Verfügung erst Kenntnis, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschlossen oder kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangt hat (Art. 47 ff. KOV) (E. 2). 2. Eigentumsansprache an einer Sache, an der zugleich ein Retentionsrecht geltend gemacht wird (Art. 53 KOV): Die Konkursverwaltung hat sich erst dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bleibt die Eigentumsansprache unbestritten, so hat sich die Konkursverwaltung nicht mit dem allfälligen Streit zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend macht, zu befassen (E. 3).

116 III 96 () from 28. Juni 1990
Regeste: Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c).

 

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