Ordonnance
sur l’aide aux victimes d’infractions
(Ordonnance sur l’aide aux victimes, OAVI)

du 27 février 2008 (Etat le 1 janvier 2020)er


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Art. 12 Abrogation et modification du droit en vigueur

1 L’or­don­nance du 18 novembre 1992 sur l’aide aux vic­times d’in­frac­tions9 est ab­ro­gée.

210

9 [RO 19922479, 1993 192, 1997 2824]

10 La mod. peut être con­sultée au RO 2008 1627.

BGE

120 IV 44 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG); Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG. Legitimation des Opfers und des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Intertemporales Recht. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides geltende Recht (E. 1). Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und Art. 270 Abs. 1 BStP. Das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) ist schon gestützt auf die erstgenannte Bestimmung legitimiert (E. 2). Legitimation des Strafantragstellers und des Privatstrafklägers. Sie sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP beschwerdeberechtigt (E. 3a; Ausnahmen: E. 3b u. 7). Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren (soweit zumutbar) als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von Urteilen, nicht bei Anfechtung von Einstellungsbeschlüssen (E. 4). Beteiligung am kantonalen Verfahren (E. 5). Auswirkungen des Entscheides auf die Beurteilung der Zivilansprüche (E. 6). Ausnahmen. Beschwerdelegitimation ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen (E. 3b u. 7). Pflicht, die Legitimation in der Beschwerdeschrift zu begründen (E. 8). Intertemporale Ausnahmen in bezug auf Strafantragsteller und Privatstrafkläger (E. 9). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 10).

121 II 369 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Art. 12 Abs. 2 OHG. Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an das Opfer einer Straftat (E. 2 u. 3). Die Lebensführung des Opfers kann im vorliegenden Fall als Mitverschulden eine Reduktion, jedoch nicht den Wegfall der Entschädigung rechtfertigen (E. 4). Eine vom Opfer begangene rechtswidrige Handlung als Akt der Selbstjustiz könnte ebenfalls zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen; die Voraussetzungen dafür sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5). Bemessung des immateriellen Schadens aufgrund des Verlusts eines Auges (E. 6).

123 II 241 () from 3. Juni 1997
Regeste: Art. 4 BV; Art. 11 ff. OHG und 16 Abs. 3 OHG; Verwirkung des Rechts auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs des Opfers auf eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 OHG ergibt sich aus der Informationspflicht der Polizei- und Justizbehörden, dass das Opfer keine Nachteile aus einem Informationsmangel erleiden soll, welcher es ohne sein Verschulden daran gehindert hat, rechtzeitig zu handeln. Ausnahmefall, in dem die Billigkeit verbietet, dem Opfer die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegenzuhalten (E. 3).

129 IV 179 () from 16. April 2003
Regeste: Art. 268 Ziff. 1 und Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP, Art. 10c OHG; Zwischenentscheid. Der Zwischenentscheid, der ein aus Art. 10c OHG fliessendes Verfahrensrecht betrifft, kann vom Opfer mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Art. 10c OHG; Beschränkung der Einvernahme des kindlichen Opfers. Art. 10c OHG ist auch anwendbar auf Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eröffnet worden sind (E. 2.2). Art. 10c OHG gilt auch für die Einvernahme eines Kindes im Rahmen der richterlich angeordneten Begutachtung seiner Glaubwürdigkeit (E. 2.4). Notwendigkeit der Einvernahme des Kindes zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit und Beschränkung seiner Einvernahme gemäss Art. 10c OHG, Vereinbarkeit (E. 2.5). Verletzung von Art. 10c OHG im konkreten Fall bejaht (E. 2.6).

134 II 308 (1C_73/2008) from 1. Oktober 2008
Regeste: Art. 2, 11-17 OHG, Art. 12 OHV, Art. 98 und 125 StGB; Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist unter "Begehung einer Straftat" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung der subjektiven und der objektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens (E. 5).

136 II 187 (8C_470/2009) from 29. Januar 2010
Regeste: Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2).

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