Ordonnance
sur l’aide aux victimes d’infractions
(Ordonnance sur l’aide aux victimes, OAVI)

du 27 février 2008 (Etat le 1 janvier 2020)er


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Art. 4

(art. 18 LAVI)

1 En l’ab­sence de régle­ment­a­tion entre deux can­tons, le can­ton qui a ac­cordé des presta­tions peut de­mander à l’autre can­ton le verse­ment d’une con­tri­bu­tion for­faitaire pour toute per­sonne qui, en tant que vic­time ou proche:

a.
a reçu des con­seils pour une durée de 30 minutes au moins, une autre aide ou une con­tri­bu­tion aux frais pour l’aide à plus long ter­me fournie par un tiers, et
b.
avait son dom­i­cile civil dans l’autre can­ton lor­squ’elle s’est ad­ressée au centre de con­sulta­tion.

2 La con­tri­bu­tion for­faitaire s’élève à 1069 francs.5 Le Dé­parte­ment fédéral de justice et po­lice (DFJP) ad­apte le mont­ant de la con­tri­bu­tion tous les cinq ans.6 Sont déter­min­ants:

a.
le nombre de dossiers ét­ab­lis par les centres de con­sulta­tion selon la dernière stat­istique de l’aide aux vic­times, et
b.
les dépenses des can­tons re­l­at­ives aux coûts d’ex­ploit­a­tion des centres de con­sulta­tion et aux coûts de l’aide im­mé­di­ate et de l’aide à plus long ter­me, pour l’an­née précédente.

3 Les can­tons fourn­is­sent à l’OFJ, sur de­mande, les don­nées né­ces­saires à la déter­min­a­tion des dépenses.

5 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de l’O du DFJP du 14 nov. 2019, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2019 4109).

6 Nou­velle ten­eur de la phrase selon le ch. I de l’O du 27 août 2014, en vi­gueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 2775).

BGE

121 II 369 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Art. 12 Abs. 2 OHG. Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an das Opfer einer Straftat (E. 2 u. 3). Die Lebensführung des Opfers kann im vorliegenden Fall als Mitverschulden eine Reduktion, jedoch nicht den Wegfall der Entschädigung rechtfertigen (E. 4). Eine vom Opfer begangene rechtswidrige Handlung als Akt der Selbstjustiz könnte ebenfalls zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen; die Voraussetzungen dafür sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5). Bemessung des immateriellen Schadens aufgrund des Verlusts eines Auges (E. 6).

125 II 169 () from 2. März 1999
Regeste: Art. 12, 14 und 15 OHG; Recht auf Entschädigung; Subsidiarität staatlicher Leistungen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, mit dem Leistungen nach dem Opferhilfegesetz wegen des subsidiären Charakters staatlicher Leistungen verweigert wurden (E. 1). Grundsätze für die Ausrichtung von Genugtuungsleistungen nach dem System des OHG (E. 2a und b). Subsidiärer Charakter staatlicher Entschädigung gegenüber Leistungen von Privat- und Sozialversicherungen (E. 2b und c). Vorliegend zielen die Sozialversicherungsleistungen («Integritätsentschädigung» nach dem UVG) teilweise auf Wiedergutmachung der vom Opfer erlittenen immateriellen Unbill (E. 2d). Angesichts der gestützt auf das UVG ausgerichteten Beträge kommt eine Entschädigung nach dem OHG nicht in Betracht (E. 2d).

126 II 97 () from 15. Februar 2000
Regeste: Art. 12 OHG; Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. Soweit der Schaden oder allfällige Leistungspflichten Dritter innert der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG nicht feststehen, sind unbezifferte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zulässig (E. 2a-d). Hingegen muss das Opfer innert der Verwirkungsfrist den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen (E. 2e und f). Ungenügen des beurteilten Gesuchs mangels näherer Angaben zu Ort, Ursache und genauem Hergang des Unfalls, erlittenen Verletzungen, Schadenabwicklung und persönlichen Verhältnissen des Opfers (E. 3). Art. 4 aBV bzw. 5 Abs. 3 und 9 BV; Folgen einer unzutreffenden behördlichen Aufforderung zur Verbesserung einer Eingabe. Wenn eine Opferhilfestelle nach Einreichung eines Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (zu Unrecht) zur Substanziierung der Schadensposten auffordert, aber keine weiteren Angaben verlangt, so verstösst es gegen Treu und Glauben, das Gesuch hernach mangels solcher weiterer Angaben abzuweisen (E. 4 und 5).

129 II 49 () from 7. Oktober 2002
Regeste: Art. 45 Abs. 3 OR, Art. 11 ff. OHG; Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz. An die Substantiierung eines Gesuchs um opferhilferechtliche Entschädigung dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden (E. 4.1). Die Entschädigung beschränkt sich nicht auf den in den ersten Monaten nach der Straftat entstandenen Schaden (E. 4.2). Die Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen ist bei der Ermittlung des Versorgerschadens zu berücksichtigen. Ist die Halbwaisenrente geringer als der Unterhaltsbeitrag, der dem Kind ohne die Tötung aufgrund der Alimentenbevorschussung zugekommen wäre, erleidet es einen Versorgerschaden (E. 4.3).

131 II 121 () from 13. Dezember 2004
Regeste: Hilfe an Opfer von Straftaten, Anwaltskosten; Art. 3 Abs. 4, Art. 11 ff. OHG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Departementes gegen einen kantonalen Entscheid (E. 1). Unterscheidung zwischen Entschädigungen im Sinne von Art. 11 ff. OHG und der Übernahme von Kosten durch die Beratungsstellen gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (E. 2.1-2.3). Die Kosten für einen Anwalt, der im Strafverfahren für das Opfer ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG übernommen werden; subsidiär können sie als Schadensposten im Rahmen von Art. 11 ff. OHG entschädigt werden (E. 2.4). In diesem Fall kann die Entschädigung auf den Betrag beschränkt werden, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (E. 2.5).

131 II 217 () from 16. März 2005
Regeste: Art. 124 BV, Art. 12 ff. OHG, Art. 2 ff. OHV, Art. 3a ff. ELG; Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Anrechnung von Drittleistungen, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers, Schadenszins. Entgegen dem Wortlaut des Opferhilfegesetzes sind Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, auch dann von der Entschädigung abzuziehen, wenn sie bereits bei der Berechnung seiner anrechenbaren Einnahmen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt worden sind (E. 2). Bei einem minderjährigen Opfer, das bei der Mutter lebt, sind für die Frage, wieweit es Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter mit zu berücksichtigen (E. 3). Die opferhilferechtliche Entschädigung deckt auch den Schadenszins (E. 4).

131 II 656 () from 3. August 2005
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG, Art. 3c ELG, Art. 14a ELV; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden. Massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung (E. 3). Die Restarbeitsfähigkeit ist bei der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung zu berücksichtigen. Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (E. 5). Der normative Haushaltschaden fällt unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts. Das Opfer hat einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Ersatz des normativen Haushaltschadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6).

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