Ordinanza
sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti
(OAVS)1

del 31 ottobre 1947 (Stato 1° luglio 2021)

1Nuovo tit. giusta il n. I 1 dell’O dell’11 ott. 1972, in vigore dal 1° gen. 1973 (RU 1972 2338). Secondo la medesima disp. i tit. marg. sono stati accentrati.


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Art. 18 Deduzioni dal reddito 86

1 Per di­stin­gue­re e de­ter­mi­na­re le de­du­zio­ni am­mes­se in con­for­mi­tà dell’ar­ti­co­lo 9 ca­po­ver­so 2 let­te­re a–e LA­VS, so­no ap­pli­ca­bi­li le di­spo­si­zio­ni in ma­te­ria di im­po­sta fe­de­ra­le di­ret­ta.

1bis Le per­di­te com­mer­cia­li se­con­do l’ar­ti­co­lo 9 ca­po­ver­so 2 let­te­ra c LA­VS pos­so­no es­se­re de­dot­te, se so­no sta­te su­bi­te e al­li­bra­te nell’an­no di con­tri­bu­zio­ne cor­ri­spon­den­te e in quel­lo im­me­dia­ta­men­te pre­ce­den­te.87

2 Il tas­so d’in­te­res­se di cui all’ar­ti­co­lo 9 ca­po­ver­so 2 let­te­ra f LA­VS equi­va­le al ren­di­men­to me­dio an­nuo dei pre­sti­ti in fran­chi sviz­ze­ri dei de­bi­to­ri sviz­ze­ri che non so­no en­ti pub­bli­ci, con­for­me­men­te al­la sta­ti­sti­ca del­la Ban­ca na­zio­na­le sviz­ze­ra, ar­ro­ton­da­to al mez­zo pun­to per­cen­tua­le su­pe­rio­re o in­fe­rio­re. Il ca­pi­ta­le pro­prio è ar­ro­ton­da­to al mul­ti­plo di 1000 fran­chi im­me­dia­ta­men­te su­pe­rio­re.88

86 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del 1° mar. 2000, in vi­go­re dal 1° gen. 2001 (RU 2000 1441).

87 In­tro­dot­to dal n. I dell’O del 17 ott. 2007, in vi­go­re dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5125). Ve­di an­che le di­sp. fin. di det­ta mod. al­la fi­ne del pre­sen­te te­sto.

88 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del 19 ott. 2011, in vi­go­re dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4759).

BGE

97 I 36 () from 3. Februar 1971
Regeste: Proportionaler Schuldzinsenabzug. - Überblick über die bisherige Rechtsprechung (Erw. 2). - Betreibt der Steuerpflichtige ein Geschäft, so gehört zum Kapitaleinkommen, von dem die Schuldzinsen bei der interkantonalen Verlegung in erster Linie abzuziehen sind, neben dem Wertschriften- und Liegenschaftsertrag auch der Ertrag des im Geschäft investierten Eigenkapitals (Erw. 3). Zeitlicher Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsverbotes. Ist Einkommen (oder Gewinn) zwischen Kantonen mit einjähriger und solchen mit zweijähriger Veranlagungs- und Bemessungsperiode aufzuteilen, so sind die Quoten jährlich zu berechnen (Erw. 4).

100 V 140 () from 5. September 1974
Regeste: Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung).

105 V 4 () from 2. April 1979
Regeste: Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974, in Kraft seit 1. Januar 1976). Beitragspflicht der Kommanditäre als Selbständigerwerbende.

110 V 83 () from 13. April 1984
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbständiger nebenberuflicher Erwerbstätigkeit, die in der Vermietung einer im Hause des Vermieters befindlichen möblierten Wohnung an Touristen besteht und mehrmals während des Jahres erfolgt. Dieses Einkommen wird nicht als Vermögensertrag betrachtet.

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

114 V 72 () from 25. April 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und d sowie 23bis Abs. 1 AHVV: Sonderbeitrag auf Liquidationsgewinn im Falle einer Familiengemeinderschaft. - Unter den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit fallen auch die Einkünfte von Miterben, welche zur Weiterführung eines zur Erbschaft gehörenden Betriebes eine Familiengemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB errichtet haben. - Wer bloss mit einer Kapitaleinlage zur Erreichung des Erwerbszwecks einer Kollektiv-, einer Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt, muss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt auch für Versicherte in einer Familiengemeinderschaft, weil diese gleich wie die erwähnten Gesellschaften eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt. - Wer als Erbe aus der Familiengemeinderschaft ausscheidet und seinen Anteil am Betriebsvermögen erhält, schuldet den Sonderbeitrag auf dem Liquidationsgewinn, der sich aus der Auflösung der sowohl vom Erblasser als auch von den Erben der Gemeinschaft geäufneten stillen Reserven ergibt.

115 V 176 () from 13. Juli 1989
Regeste: Art. 25 Abs. 4 AHVV: Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. - Sinn und Zweck der auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 25 Abs. 4 AHVV (Erw. 1). - Es müssen die Einkommen nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob erst vom Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode hinweg vom ausserordentlichen auf das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren überzugehen ist (Erw. 2). Art. 84 AHVG, Art. 128 AHVV: Kognition in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsverfügung. Fragen des Beitragsbezugs sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beitragsverfügung (Bestätigung der Praxis; Erw. 3).

121 V 80 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Bedeutung des Handelsregistereintrags bei Personengesellschaften für die Beitragspflicht von Teilhabern: Lässt die Eintragung klar auf die Verfolgung eines erwerblichen Zwecks schliessen, bedarf es zur Umstossung der daraus fliessenden Vermutung, es handle sich um eine Erwerbsgesellschaft und die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile bildeten Erwerbseinkommen, des Nachweises, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht (Änderung der Rechtsprechung).

129 V 293 () from 13. Mai 2003
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung); Art. 8 lit. a AHVV; Art. 27 ff. DBG; Art. 4, 44, 66 und 81 Abs. 1 BVG: Abzüge vom rohen Einkommen zufolge Einkaufs von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer. Der Einkauf von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) kann in einem bestimmten Umfang abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) darstellen. Rz 1104 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), wonach Einkaufssummen im Unterschied zu den ordentlichen resp. laufenden Einlagen nicht vom rohen Einkommen abziehbar sind, ist gesetzwidrig.

132 V 209 () from 2. Mai 2006
Regeste: Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV (gültig bis 31. Dezember 1996); Art. 66 Abs. 1 BVG: Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Gesetzmässigkeit einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen berechtigt sind. (Erw. 6)

133 V 556 () from 27. August 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 8 lit. a AHVV; Art. 105 BPV; Begriff der reglementarischen Beiträge. Die vom VBS in Form von Deckungskapitalien zu Gunsten einzelner versicherter Personen im Zusammenhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bundes/Publica erbrachten Zahlungen fallen nicht unter den Begriff der vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV (E. 7).

133 V 563 (9C_136/2007) from 11. Oktober 2007
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG: Abzugsfähigkeit von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbstständigerwerbenden. Vom rohen Einkommen abgezogen werden können bei Selbstständigerwerbenden nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge (E. 2.4).

136 V 16 (9C_572/2009) from 8. Januar 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Selbständigerwerbende können, auch wenn sie berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmer beschäftigen, maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die 2. Säule (laufende Beiträge, Einkauf von Beitragsjahren) vom rohen Einkommen in Abzug bringen (Bestätigung und Verdeutlichung der Rechtsprechung; E. 5).

136 V 258 (9C_627/2009) from 23. Juli 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5).

142 V 169 (9C_515/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4).

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