Ordinanza
sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti
(OAVS)1

del 31 ottobre 1947 (Stato 1° luglio 2021)

1Nuovo tit. giusta il n. I 1 dell’O dell’11 ott. 1972, in vigore dal 1° gen. 1973 (RU 1972 2338). Secondo la medesima disp. i tit. marg. sono stati accentrati.


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Art. 52e Diritto all’attribuzione di accrediti per compiti educativi 228

Gli ac­cre­di­ti per com­pi­ti edu­ca­ti­vi so­no at­tri­bui­ti an­che per gli an­ni du­ran­te i qua­li i ge­ni­to­ri ave­va­no la cu­sto­dia dei fi­gli sen­za ave­re l’au­to­ri­tà pa­ren­ta­le.

228In­tro­dot­to dal n. I dell’O del 29 nov. 1995, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1996 668).

BGE

125 V 245 () from 28. Mai 1999
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52e AHVV. Pflegekindverhältnisse geben keinen Anlass zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften.

126 V 1 () from 24. Januar 2000
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften. Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat.

126 V 226 () from 9. August 2000
Regeste: Art. 29quater und Art. 31 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung), Ziff. 1 lit. c Abs. 8 und Ziff. 1 lit. g der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision; Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung; Art. 53ter Abs. 3 AHVV (in Kraft gewesen vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996): Neufestsetzung der Altersrente bei Wiederverheiratung. - Die Frage der Neuberechnung einer vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstandenen einfachen Altersrente bei einer Wiederverheiratung der anspruchsberechtigten Person nach diesem Zeitpunkt ist nicht eine solche des Übergangsrechts. - Über den Wortlaut des Art. 31 AHVG hinaus geben grundsätzlich alle Zivilstandsänderungen Anlass für eine Neufestsetzung der Rente und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der Entstehung des Anspruchs. Liegt dieser vor dem 1. Januar 1997, ist aber eine Überführung der Altersrente ins neue Recht erfolgt, gilt sie als Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung im Sinne von Art. 31 AHVG. - Rz. 6014 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen, wonach die Renten von geschiedenen Frauen, welchen auf Grund des Bundesbeschlusses über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV vom 19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten, bei der Wiederverheiratung ohne Anrechnung von Erziehungsgutschriften neu festgesetzt werden müssen, ist gesetzwidrig.

126 V 429 () from 29. Dezember 2000
Regeste: Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen.

130 V 241 () from 19. Februar 2004
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat.

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