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Ordnungsbussengesetz
(OBG)

vom 18. März 2016 (Stand am 19. Dezember 2020)

Art. 10 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1 Wer in der Schweiz kei­nen Wohn­sitz hat und die Bus­se nicht so­fort be­zahlt, hat den Be­trag zu hin­ter­le­gen oder ei­ne an­ge­mes­se­ne Si­cher­heit zu leis­ten.

2 Läuft die Be­denk­frist nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 un­be­nutzt ab oder ak­zep­tiert die be­schul­dig­te Per­son die Ord­nungs­bus­se in­ner­halb die­ser Frist aus­drück­lich, so wird der hin­ter­leg­te Be­trag mit der Ord­nungs­bus­se ver­rech­net. Die Ord­nungs­bus­se gilt mit der Ver­rech­nung als be­zahlt.