Ordnungsbussengesetz
(OBG)

vom 18. März 2016 (Stand am 19. Dezember 2020)


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Art. 13 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

1 Die Ver­tre­te­rin oder der Ver­tre­ter des zu­stän­di­gen Or­gans hat der be­schul­dig­ten Per­son mit­zu­tei­len, dass sie das Ord­nungs­bus­sen­ver­fah­ren ab­leh­nen kann.

2 Lehnt die be­schul­dig­te Per­son das Ver­fah­ren ab, so wird ein or­dent­li­ches Straf­ver­fah­ren durch­ge­führt; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 15 Ab­satz 3 NSAG33.

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