Art. 6 Verfahren im Allgemeinen
1 Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen. 2 Bezahlt sie sofort, so wird eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt. 3 Bezahlt sie nicht sofort, so muss sie ihre Personalien angeben und erhält ein Bedenkfristformular sowie einen Einzahlungsschein. Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse innerhalb der Frist, so wird die Kopie vernichtet. 4 Bezahlt die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. 5 Ist nicht bekannt, wer die Widerhandlung begangen hat, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. Vorbehalten bleibt Artikel 7. 6 Vorschriften, welche die Mitteilung von Urteilen, Strafbefehlen oder Einstellungsbeschlüssen vorsehen, finden im Ordnungsbussenverfahren keine Anwendung. |