Ordnungsbussengesetz
(OBG)

vom 18. März 2016 (Stand am 18. Dezember 2021)


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Art. 2 Zuständige Organe

1 Ord­nungs­bus­sen wer­den er­ho­ben von Po­li­zei­or­ga­nen und Be­hör­den, die für den Voll­zug der Ge­set­ze nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be a und der ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Ver­ord­nun­gen zu­stän­dig sind. Die Kan­to­ne be­zeich­nen die zur Er­he­bung von Ord­nungs­bus­sen zu­stän­di­gen Or­ga­ne.

2 So­weit das Bun­des­recht der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung (EZV) Kon­troll­kom­pe­ten­zen in den Be­rei­chen nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be a zu­weist, ist die EZV er­mäch­tigt, bei Wi­der­hand­lun­gen Ord­nungs­bus­sen zu er­he­ben. Sie über­weist die Sa­che an die zu­stän­di­ge Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de, wenn die Ord­nungs­bus­se nicht so­fort be­zahlt wird.

3 Die Ver­tre­te­rin oder der Ver­tre­ter des zu­stän­di­gen Or­gans muss sich ge­gen­über der be­schul­dig­ten Per­son ent­spre­chend aus­wei­sen.

BGE

114 IV 63 () from 22. Januar 1988
Regeste: Art. 2 lit. a OBG (SR 741.03); Art. 27 Abs. 1 SVG. Das Ordnungsbussenverfahren ist nicht nur bei konkreter, sondern bereits bei erhöhter abstrakter Gefährdung von Personen ausgeschlossen.

118 IV 285 () from 16. Juni 1992
Regeste: Art. 90 Ziff. 2, Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 2 lit. a OBG; Missachten eines Rotlichts. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (E. 3a). Wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen (spitzwinklig ineinandermündende Fahrbahnen) in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht, ist die erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen und der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG insoweit erfüllt (E. 3b); das weitere Erfordernis des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens nach dieser Bestimmung kann jedoch in einer solchen Situation zu verneinen sein (E. 4).

121 IV 375 () from 23. November 1995
Regeste: Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung).

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