Ordnungsbussengesetz
(OBG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 7 Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

1 Wird die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer nicht an­läss­lich der Wi­der­hand­lung ge­gen das SVG29, die ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Ver­ord­nun­gen oder das NSAG30 an­ge­trof­fen oder an­ge­hal­ten, so wird die Bus­se der im Fahr­zeu­g­aus­weis ein­ge­tra­ge­nen Fahr­zeug­hal­te­rin oder dem im Fahr­zeu­g­aus­weis ein­ge­tra­ge­nen Fahr­zeug­hal­ter auf­er­legt.

2 Der Hal­te­rin oder dem Hal­ter wird die Bus­se schrift­lich er­öff­net. Sie oder er kann sie in­ner­halb von 30 Ta­gen be­zah­len.

3 Be­zahlt die Hal­te­rin oder der Hal­ter die Bus­se nicht in­ner­halb der Frist, so wird ein or­dent­li­ches Straf­ver­fah­ren durch­ge­führt.

4 Nennt die Hal­te­rin oder der Hal­ter den Na­men und die Adres­se der Per­son, wel­che die Wi­der­hand­lung be­gan­gen hat, so wird ge­gen die­se das Ver­fah­ren nach den Ab­sät­zen 2 und 3 durch­ge­führt.

5 Kann mit ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand nicht fest­ge­stellt wer­den, wer die Wi­der­hand­lung be­gan­gen hat, so er­hält die Hal­te­rin oder der Hal­ter ei­ne Frist von 30 Ta­gen, um die Bus­se zu be­zah­len, es sei denn, sie oder er macht im or­dent­li­chen Straf­ver­fah­ren glaub­haft, dass das Fahr­zeug ge­gen ih­ren oder sei­nen Wil­len be­nutzt wur­de und dies trotz ent­spre­chen­der Sorg­falt nicht ver­hin­dert wer­den konn­te.

BGE

145 IV 252 (6B_855/2018) from 15. Mai 2019
Regeste: Art. 1 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung im Ordnungsbussenverfahren. Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften (E. 1.6). Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar (E. 1.6.2). Im Sinne eines qualifizierten Schweigens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen. Somit besteht im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung im Sinne von BGE 144 IV 57 (E. 1.7).

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