Ordnungsbussengesetz
(OBG)


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Art. 10 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1 Wer in der Schweiz kei­nen Wohn­sitz hat und die Bus­se nicht so­fort be­zahlt, hat den Be­trag zu hin­ter­le­gen oder ei­ne an­ge­mes­se­ne Si­cher­heit zu leis­ten.

2 Läuft die Be­denk­frist nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 un­be­nutzt ab oder ak­zep­tiert die be­schul­dig­te Per­son die Ord­nungs­bus­se in­ner­halb die­ser Frist aus­drück­lich, so wird der hin­ter­leg­te Be­trag mit der Ord­nungs­bus­se ver­rech­net. Die Ord­nungs­bus­se gilt mit der Ver­rech­nung als be­zahlt.

BGE

121 IV 375 () from 23. November 1995
Regeste: Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung).

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